Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung · Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung
§ 8 Metallbearbeitung-AusbildungsordnungFachzeichnen
Theoretische Prüfung
(1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat eine Fertigungszeichnung eines mechanischen Werkstückes zu erstellen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
1. fachliche Richtigkeit,
2. Vollständigkeit.
(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2024-01-01