Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung · Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung
§ 8 Metallbearbeitung-AusbildungsordnungFachzeichnen
Theoretische Prüfung
(1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat eine Fertigungszeichnung eines mechanischen Werkstückes zu erstellen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
1. fachliche Richtigkeit,
2. Vollständigkeit.
(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2024-01-01