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Beginn und Durchführung der automatisier · Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den lokalen Evidenzen gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020

§ 1 Beginn und Durchführung der automatisierRegelungsgegenstand

En vigueurTexte officiel

In dieser Verordnung werden der Beginn und die Durchführung der automatisierten Datenübermittlung gemäß § 46a Abs. 2 Z 5 FLAG 1967 festgelegt.