§ 1 Beginn und Durchführung der automatisierRegelungsgegenstand
In dieser Verordnung werden der Beginn und die Durchführung der automatisierten Datenübermittlung gemäß § 46a Abs. 2 Z 5 FLAG 1967 festgelegt.
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- Beginn und Durchführung der automatisier чл. 46a