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GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

§ 104 GSP-AVZuständigkeit und Verfahren

4. Kapitel Konditionalität

En vigueurTexte officiel

(1) Für die Kontrolle der Konditionalitäts-Vorschriften gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 sind zuständig:

1. die AMA für die Kontrolle der Einhaltung

a) der Grundanforderungen (GAB) 1 bis 4 und 7 bis 8,

b) der GAB 5 – soweit Pflanzenschutzmittel und Biozide betroffen sind – und

c) der GLÖZ-Standards;

2. der Landeshauptmann für die Kontrolle der Einhaltung

a) der GAB 5 – mit Ausnahme der Kontrolle der Aufzeichnungen zu Pflanzenschutzmitteln und der Kontrolle von Anwendung und Aufzeichnungen von Bioziden – und

b) der GAB 6,

wobei sich der Landeshauptmann für diese Kontrollen auch anderer autorisierter Einrichtungen oder Dienststellen bedienen kann, und

3. die Landesregierung für die Kontrollen der GAB 9 bis 11, wobei die Landesregierung die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004 , beauftragen kann.

(2) Die der AMA für die gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b durchzuführenden Kontrollen entstehenden Kosten sind gemäß § 28b des AMA-Gesetzes, BGBl. Nr. 376/1992 , zu ersetzen.

(3) Die AMA hat den in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Kontrollstellen nach Erhalt der Informationen gemäß § 27 Abs. 2 Z 7 MOG 2021 die jeweilige Kontrollstichprobe bekanntzugeben.

(4) Nach Durchführung der Kontrollen haben die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Kontrollstellen der AMA die gemäß § 106 angefertigten Kontrollberichte innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Berichts zu übermitteln und eine Beurteilung der festgestellten Verstöße vorzunehmen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2023-01-01