GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 104 GSP-AVZuständigkeit und Verfahren
4. Kapitel Konditionalität
(1) Für die Kontrolle der Konditionalitäts-Vorschriften gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 sind zuständig:
1. die AMA für die Kontrolle der Einhaltung
a) der Grundanforderungen (GAB) 1 bis 4 und 7 bis 8,
b) der GAB 5 – soweit Pflanzenschutzmittel und Biozide betroffen sind – und
c) der GLÖZ-Standards;
2. der Landeshauptmann für die Kontrolle der Einhaltung
a) der GAB 5 – mit Ausnahme der Kontrolle der Aufzeichnungen zu Pflanzenschutzmitteln und der Kontrolle von Anwendung und Aufzeichnungen von Bioziden – und
b) der GAB 6,
wobei sich der Landeshauptmann für diese Kontrollen auch anderer autorisierter Einrichtungen oder Dienststellen bedienen kann, und
3. die Landesregierung für die Kontrollen der GAB 9 bis 11, wobei die Landesregierung die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004 , beauftragen kann.
(2) Die der AMA für die gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b durchzuführenden Kontrollen entstehenden Kosten sind gemäß § 28b des AMA-Gesetzes, BGBl. Nr. 376/1992 , zu ersetzen.
(3) Die AMA hat den in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Kontrollstellen nach Erhalt der Informationen gemäß § 27 Abs. 2 Z 7 MOG 2021 die jeweilige Kontrollstichprobe bekanntzugeben.
(4) Nach Durchführung der Kontrollen haben die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Kontrollstellen der AMA die gemäß § 106 angefertigten Kontrollberichte innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Berichts zu übermitteln und eine Beurteilung der festgestellten Verstöße vorzunehmen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2023-01-01
Verwijst naar
- GSP-AV § 106
- GSP-AV § 27
- GSP-AV Art. 28b
- GSP-AV § 33