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GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

§ 133 GSP-AVAuflagen und Verpflichtungen

6. Abschnitt Steigerung des Verbrauchs von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse (47-05)

En vigueurTexte officiel

Werden bei den Fördermaßnahmen gemäß § 132 Werbemaßnahmen genutzt, welche so noch nicht veröffentlicht und gefördert wurden, sind diese vorab der AMA vorzulegen, um die Förderfähigkeit zu gewährleisten.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2023-01-01