GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 133 GSP-AVAuflagen und Verpflichtungen
6. Abschnitt Steigerung des Verbrauchs von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse (47-05)
Werden bei den Fördermaßnahmen gemäß § 132 Werbemaßnahmen genutzt, welche so noch nicht veröffentlicht und gefördert wurden, sind diese vorab der AMA vorzulegen, um die Förderfähigkeit zu gewährleisten.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2023-01-01