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GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

§ 231 GSP-AVFördervoraussetzungen

4. Abschnitt Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten (58-03)

En vigueurTexte officiel

(1) Die förderfähigen Aktivitäten können für österreichische Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gesetzt werden.

(2) Die Förderanträge sind hinsichtlich der Eignung zur Zielerreichung gemäß § 229 und zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten durch ein aus Experten der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zusammengesetztes Bewertungsgremium gemäß § 90 Abs. 1 Z 4 zu begutachten.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2026-10-23