GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 231 GSP-AVFördervoraussetzungen
4. Abschnitt Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten (58-03)
(1) Die förderfähigen Aktivitäten können für österreichische Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gesetzt werden.
(2) Die Förderanträge sind hinsichtlich der Eignung zur Zielerreichung gemäß § 229 und zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten durch ein aus Experten der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zusammengesetztes Bewertungsgremium gemäß § 90 Abs. 1 Z 4 zu begutachten.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2026-10-23