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GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

§ 232 GSP-AVFörderfähige Kosten

4. Abschnitt Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten (58-03)

Van krachtOfficiële tekst

Ist auf ab dem 1. September 2026 eingereichte Förderanträge anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 12 Z 4).

(1) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 230 Z 1 umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Informationskampagnen.

(2) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 230 Z 2 umfassen:

1. bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich in Höhe der Kostensätze gemäß Abs. 6, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich; bei direkter Konsumenteninformation online die Kosten für die Produktion von Videos, Fotos, Bild- und Textmaterial sowie die werbliche Ankündigung derselben in Form von Postings, Stories, Reels, Ads, Instagram Guides und Live-Schaltungen;

2. bei direkter Konsumenteninformation am POS die Kosten für die Produktion von Displays und anderen Informationsmitteln sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen und die Kosten für Präsentationen oder Verkostungen am POS inklusive Personalkosten und Infrastruktur (Gläser etc.);

3. die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers;

4. Kosten für Agenturtätigkeiten.

(3) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 230 Z 4 umfassen Teilnahmegebühren und Veranstaltungskosten für Messen, Ausstellungen und Schulungen, Kosten für Stand- und Personalmiete, Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung, Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung sowie die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers. Förderfähig sind auch oben angeführte direkt verrechnete Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.

(4) Die förderfähigen Kosten für die Fördergegenstände gemäß § 230 Z 3 und Z 5 umfassen Sach- und Personalkosten.

(5) Zusätzlich zu den in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Kosten sind bei Veranstaltungen im Rahmen der Aktivitäten gemäß § 230 Z 2 und Z 4 die Transportkosten für den ausgeschenkten Wein zum oder vom Veranstaltungsort sowie die gereichten Speisen, letztere unter nachfolgenden Bedingungen, förderfähig:

1. Die im Förderantrag beantragten Kosten für die Aktivitäten gemäß § 230 Z 2 und Z 4 betragen ohne die Kosten für Speisen mindestens 100 000 € je Antrag.

2. Mit der Durchführung der Aktivitäten gemäß § 230 Z 2 und Z 4 im Zusammenhang stehende Kosten für Speisen sind im Ausmaß von insgesamt maximal 15% der gesamten förderfähigen Kosten des Projekts förderfähig.

3. Eine Einzelrechnung für Speisen (exklusive Trinkgeld) muss mindestens 1 000 € (netto) betragen. Auf der Rechnung müssen die für die einzelnen Positionen verrechneten Kosten explizit aufgelistet sein.

(6) Die Kostensätze für Reise- und Unterkunftskosten bemessen sich wie folgt:

1. Bahn- und Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy-Class sowie den amtlichen Kilometersatz für Fahrten mit dem PKW;

2. Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu maximal 150 € pro Tag.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Z 39, BGBl. II Nr. 309/2026 )

(7) Zahlungen für Reise- und Unterkunftskosten gemäß den Abs. 2 und 3 sowie für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten sind auch dann förderfähig, wenn die Rechnung oder der Zahlungsbeleg auf den Namen eines Mitarbeiters des Förderwerbers lautet.

(8) Mit der Durchführung des Projekts im Zusammenhang stehende Personalkosten des Förderwerbers sind im Ausmaß von insgesamt maximal 5 % der gesamten förderfähigen Kosten förderfähig. Die Personalgemeinkosten gemäß § 65 Abs. 4 sind in diesem Prozentsatz bereits berücksichtigt.

(9) Sofern für Leistungen Referenzkosten zur Kostenplausibilisierung gemäß § 90 festgelegt wurden, sind die förderfähigen Kosten mit der Höhe der jeweiligen Referenzkosten zu begrenzen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2026-10-23