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Rahmenabkommen EU – Australien · Rahmenabkommen EU – Australien

§ 14 Rahmenabkommen EU – AustralienWirtschaftspolitischer Dialog

ARTIKEL 14

En vigueurTexte officiel

Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog zwischen ihren Behörden aufrechtzuerhalten und den Informations- und Erfahrungsaustausch über ihre makroökonomische Politik und ihre makroökonomischen Trends zu fördern, einschließlich des Informationsaustauschs über die Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Rahmen der regionalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Integration.