Rahmenabkommen EU – Australien · Rahmenabkommen EU – Australien
§ 14 Rahmenabkommen EU – AustralienWirtschaftspolitischer Dialog
ARTIKEL 14
Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog zwischen ihren Behörden aufrechtzuerhalten und den Informations- und Erfahrungsaustausch über ihre makroökonomische Politik und ihre makroökonomischen Trends zu fördern, einschließlich des Informationsaustauschs über die Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Rahmen der regionalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Integration.