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WPF-StDMV · Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung

§ 4 WPF-StDMVMeldeinhalte

2. Abschnitt Konkretisierung der Meldungen

En vigueurTexte officiel

Wertpapierfirmen haben eine separate Stammdatenmeldung einzubringen für:

1. die Wertpapierfirma selbst gemäß Anlage 1 ;

2. die österreichische Wertpapierfirmengruppe gemäß Anlage 2 , sofern sie Adressaten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß § 38 Abs. 1 WPFG sind;

3. das Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe gemäß Anlage 3 , sofern sie Adressaten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß § 38 Abs. 1 WPFG sind, während das Mutterunternehmen eine nicht-österreichische Mutterwertpapierfirma, eine Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft ist.