WPF-StDMV · Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung
§ 4 WPF-StDMVMeldeinhalte
2. Abschnitt Konkretisierung der Meldungen
Wertpapierfirmen haben eine separate Stammdatenmeldung einzubringen für:
1. die Wertpapierfirma selbst gemäß Anlage 1 ;
2. die österreichische Wertpapierfirmengruppe gemäß Anlage 2 , sofern sie Adressaten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß § 38 Abs. 1 WPFG sind;
3. das Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe gemäß Anlage 3 , sofern sie Adressaten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß § 38 Abs. 1 WPFG sind, während das Mutterunternehmen eine nicht-österreichische Mutterwertpapierfirma, eine Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft ist.
Verwijst naar
- WPF-StDMV Art. 38