LF-BRWO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung
§ 36 LF-BRWONichtigkeit der Wahl
Abschnitt 1 Betriebsrat
Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Klage auf Feststellung beim Arbeits- und Sozialgericht geltend gemacht werden. Das Urteil des Arbeits- und Gerichts über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.