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LF-BRWO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

§ 36 LF-BRWONichtigkeit der Wahl

Abschnitt 1 Betriebsrat

En vigueurTexte officiel

Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Klage auf Feststellung beim Arbeits- und Sozialgericht geltend gemacht werden. Das Urteil des Arbeits- und Gerichts über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.