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FWITRG · FWIT-Rat-Gesetz

§ 11 FWITRGAusschreibung und Aufnahmen

2. Abschnitt Personal

En vigueurTexte officiel

(1) Die zur Besetzung offenstehenden Stellen sind von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer in geeigneter Weise öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest drei Wochen zu betragen.

(2) Arbeitsverträge sind von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer abzuschließen.