Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

FWITRG · FWIT-Rat-Gesetz

§ 11 FWITRGAusschreibung und Aufnahmen

2. Abschnitt Personal

ДействуетОфициальный текст

(1) Die zur Besetzung offenstehenden Stellen sind von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer in geeigneter Weise öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest drei Wochen zu betragen.

(2) Arbeitsverträge sind von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer abzuschließen.