Systemsicherheit von Zahlungssystemen · Systemsicherheit von Zahlungssystemen
§ 11 Systemsicherheit von ZahlungssystemenUnwiderruflichkeit
2. Teil Vorkehrungen zur Gewährleistung der Systemsicherheit
Ein Zahlungssystem hat für eine klare und unwiderrufliche Abwicklung, spätestens bis zum Ende des Valutatages zu sorgen. Wo erforderlich bzw. zweckmäßig, hat das Zahlungssystem die unwiderrufliche Abwicklung taggleich bzw. in Echtzeit anzubieten.