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Systemsicherheit von Zahlungssystemen · Systemsicherheit von Zahlungssystemen

§ 12 Systemsicherheit von ZahlungssystemenBarausgleich

2. Teil Vorkehrungen zur Gewährleistung der Systemsicherheit

En vigueurTexte officiel

Der Barausgleich vonseiten eines Zahlungssystems hat je nach Verfügbarkeit und Praktikabilität über Zentralbankkonten zu erfolgen. Im Falle der Abwicklung über Konten bei einem Kreditinstitut hat ein Zahlungssystem für die Minimierung und strenge Kontrolle der Kredit- und Liquiditätsrisiken zu sorgen.