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Vorrechte und Immunitäten des Einheitlic · Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

§ 1 Vorrechte und Immunitäten des EinheitlicBegriffsbestimmungen

Artikel 1

En vigueurTexte officiel

Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

a) „Übereinkommen“ das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht vom 19. Februar 2013;

b) „Satzung“ die dem Übereinkommen als Anhang I beigefügte Satzung des Einheitlichen Patentgerichts;

c) „Vertragsstaat“ einen Vertragsstaat dieses Protokolls;

d) „Vertragsmitgliedstaat“ einen Vertragsstaat des Übereinkommens;

e) „Gericht“ das Einheitliche Patentgericht, das mit dem Übereinkommen errichtet worden ist;

f) „Berufungsgericht“ das Berufungsgericht des Gerichts;

g) „die amtliche Tätigkeit des Gerichts“ die zur Erfüllung der Ziele und Aufgaben, die dem Gericht in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen übertragen wurden, notwendigen Tätigkeiten;

h) „Räumlichkeiten des Gerichts“ Grundstücke und Gebäude, die dem Gericht von dem Vertragsmitgliedstaat nach Artikel 37 des Übereinkommens zur Verfügung gestellt und für die amtliche Tätigkeit des Gerichts genutzt werden;

i) „Richter“ einen Richter des Gerichts;

j) „Kanzler“ den Kanzler und den Hilfskanzler des Gerichts;

k) „Personal“ alle Mitarbeiter, die bei dem Gericht als Beamte und sonstige Bedienstete des Gerichts beschäftigt sind, mit Ausnahme der Richter und des Kanzlers;

l) „Familie“ in Bezug auf jede Person den Ehegatten dieser Person sowie zu ihrem Haushalt gehörende unterhaltsberechtigte nahe Familienangehörige, die von dem Gastvertragsmitgliedstaat anerkannt werden;

m) „Vertreter der Parteien“ die Anwälte, europäischen Patentanwälte oder Patentanwälte, die nach Artikel 48 des Übereinkommens befugt sind, vor dem Gericht aufzutreten oder unterstützend tätig zu sein.