§ 1 Vorrechte und Immunitäten des EinheitlicBegriffsbestimmungen
Artikel 1
Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck
a) „Übereinkommen“ das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht vom 19. Februar 2013;
b) „Satzung“ die dem Übereinkommen als Anhang I beigefügte Satzung des Einheitlichen Patentgerichts;
c) „Vertragsstaat“ einen Vertragsstaat dieses Protokolls;
d) „Vertragsmitgliedstaat“ einen Vertragsstaat des Übereinkommens;
e) „Gericht“ das Einheitliche Patentgericht, das mit dem Übereinkommen errichtet worden ist;
f) „Berufungsgericht“ das Berufungsgericht des Gerichts;
g) „die amtliche Tätigkeit des Gerichts“ die zur Erfüllung der Ziele und Aufgaben, die dem Gericht in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen übertragen wurden, notwendigen Tätigkeiten;
h) „Räumlichkeiten des Gerichts“ Grundstücke und Gebäude, die dem Gericht von dem Vertragsmitgliedstaat nach Artikel 37 des Übereinkommens zur Verfügung gestellt und für die amtliche Tätigkeit des Gerichts genutzt werden;
i) „Richter“ einen Richter des Gerichts;
j) „Kanzler“ den Kanzler und den Hilfskanzler des Gerichts;
k) „Personal“ alle Mitarbeiter, die bei dem Gericht als Beamte und sonstige Bedienstete des Gerichts beschäftigt sind, mit Ausnahme der Richter und des Kanzlers;
l) „Familie“ in Bezug auf jede Person den Ehegatten dieser Person sowie zu ihrem Haushalt gehörende unterhaltsberechtigte nahe Familienangehörige, die von dem Gastvertragsmitgliedstaat anerkannt werden;
m) „Vertreter der Parteien“ die Anwälte, europäischen Patentanwälte oder Patentanwälte, die nach Artikel 48 des Übereinkommens befugt sind, vor dem Gericht aufzutreten oder unterstützend tätig zu sein.