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Vorrechte und Immunitäten des Einheitlic · Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

§ 11 Vorrechte und Immunitäten des EinheitlicEmblem und Flagge

Artikel 11

En vigueurTexte officiel

Das Gericht ist berechtigt, sein Emblem und seine Flagge vorbehaltlich der gegebenenfalls mit dem betreffenden Vertragsstaat vereinbarten Bedingungen an seinen Dienstfahrzeugen sowie auf seiner Website und auf seinen Dokumenten zu führen.