§ 11 Vorrechte und Immunitäten des EinheitlicEmblem und Flagge
Artikel 11
Das Gericht ist berechtigt, sein Emblem und seine Flagge vorbehaltlich der gegebenenfalls mit dem betreffenden Vertragsstaat vereinbarten Bedingungen an seinen Dienstfahrzeugen sowie auf seiner Website und auf seinen Dokumenten zu führen.