§ 12 Vorrechte und Immunitäten des EinheitlicZusammenarbeit mit den Behörden der Vertragsstaaten
Artikel 12
(1) Unbeschadet ihrer Vorrechte und Immunitäten sind alle Personen, welche Vorrechte und Immunitäten aufgrund der Artikel 6, 9 und 10 genießen, verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie in ihrer amtlichen Eigenschaft tätig sind, zu beachten.
(2) Das Gericht hat jederzeit mit den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zusammenzuarbeiten, um den Vollzug ihrer Gesetze zu erleichtern und jeden Missbrauch der in diesem Protokoll genannten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.