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Frauenförderungsplan – BMI · Frauenförderungsplan – BMI

§ 24 Frauenförderungsplan – BMIInformation über einschlägige Rechtsvorschriften

4. Abschnitt Organisatorische Förderungsmaßnahmen

En vigueurTexte officiel

(1) Der jeweils geltende Frauenförderungsplan ist im Intranet zu veröffentlichen.

(2) Allen, insbesondere neu eintretenden, Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist der Frauenförderungsplan von der Dienstbehörde oder der Dienststellenleitung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Im Rahmen der Grundausbildung ist über das B-GlBG und den Frauenförderungsplan zu informieren.