§ 4 Abkommen über die Rückübernahme von PersGrenzübergangsstellen
Artikel 4
(1) Die Rückübernahme und Durchbeförderung kann an den folgenden Grenzübergangsstellen der Staaten erfolgen:
a.
auf österreichischem Hoheitsgebiet:
Internationaler Flughafen Wien
Wien-Schwechat
Stadtpolizeikommando Schwechat
Grenzpolizeiinspektion
b.
auf armenischem Hoheitsgebiet:
Internationaler Flughafen Zvartnots
(2) Im Einzelfall können für den internationalen Eisenbahn-, Luft- oder Straßenverkehr zugelassene staatliche Grenzübergangsstellen auch für die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen genutzt werden.