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Abkommen über die Rückübernahme von Pers · Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien)

§ 4 Abkommen über die Rückübernahme von PersGrenzübergangsstellen

Artikel 4

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Rückübernahme und Durchbeförderung kann an den folgenden Grenzübergangsstellen der Staaten erfolgen:

a.

auf österreichischem Hoheitsgebiet:

Internationaler Flughafen Wien

Wien-Schwechat

Stadtpolizeikommando Schwechat

Grenzpolizeiinspektion

b.

auf armenischem Hoheitsgebiet:

Internationaler Flughafen Zvartnots

(2) Im Einzelfall können für den internationalen Eisenbahn-, Luft- oder Straßenverkehr zugelassene staatliche Grenzübergangsstellen auch für die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen genutzt werden.