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Abkommen über die Rückübernahme von Pers · Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien)

§ 5 Abkommen über die Rückübernahme von PersÜberstellungsmodalitäten und Art der Beförderung

Artikel 5

Van krachtOfficiële tekst

(1) Nach Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei zur Rückübernahme oder nach Ablauf der in Artikel 11 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens gesetzten Frist übermittelt die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei eine schriftliche Mitteilung mit folgenden Angaben:

–

Art der Überstellung (Luft-, See- oder Landweg);

–

Einreiseort (Grenzübergangsstelle der Staaten);

–

Datum der Überstellung;

–

Zeitpunkt der Überstellung;

–

etwaige Begleitpersonen bei der Überstellung.

(2) Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung des diesem Protokoll als Anhang beigefügten Überstellungsformulars an die in Artikel 1 genannte zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei. Die Übermittlung erfolgt über das RCMES oder erforderlichenfalls über andere sichere Kommunikationskanäle, einschließlich elektronischer Mittel wie E-Mail, spätestens drei (3) Arbeitstage vor dem Tag der Überstellung der rückzuübernehmenden Person.

(3) Muss der Überstellungstermin von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei aufgrund formaler oder praktischer Hindernisse verschoben werden, so wird die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unverzüglich unterrichtet. Im Falle einer Verschiebung des Überstellungstermins sendet die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei eine weitere Mitteilung gemäß Absatz 1.

(4) Muss die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei den Termin für die Überstellung aufgrund formaler oder praktischer Hindernisse verschieben, so wird die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich unterrichtet, und es kann ein neuer Termin für die Überstellung vereinbart werden.