Auslieferung (Brasilien) · Auslieferung (Brasilien)
§ 31 Auslieferung (Brasilien)Zentralbehörden
Artikel 31
Die Parteien bestimmen zur Durchführung dieses Vertrages als Zentralbehörden:
1. Für die Republik Österreich: Das Bundesministerium für Justiz
2. Für die Föderative Republik Brasilien: Das Justizministerium