§ 6 Abkommen über die Errichtung des InternaBeitritt
Artikel VI Artikel römisch sechs
Nach Ablauf des in Artikel IV genannten Zeitraums bleibt dieses Abkommen für jeden Staat und jede zwischenstaatliche Organisation für einen Beitritt offen, sofern das Kuratorium des Instituts dies mit einfacher Mehrheit genehmigt.