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Abkommen über die Errichtung des Interna · Abkommen über die Errichtung des Internationalen Impfstoffinstituts

§ 7 Abkommen über die Errichtung des InternaStreitbeilegung

Artikel VII Artikel römisch sieben

En vigueurTexte officiel

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, jegliche Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens durch Verhandlungen oder andere einvernehmlich vereinbarte Methoden beizulegen.

(2) Sofern der Streitfall nicht innerhalb von (90) Tagen nach dem Ersuchen einer Vertragspartei um Beilegung gemäß Absatz 1 abgeschlossen wird, ist er auf Wunsch einer der Vertragsparteien einem Schiedsverfahren zu unterwerfen.

(3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter, wobei der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts fungieren soll, von den Vertragsparteien gemeinsam bestimmt wird. Wird das Schiedsgericht nicht innerhalb von (3) Monaten nach dem Antrag auf ein Schiedsverfahren gebildet, so erfolgt die Bestellung der noch nicht ernannten Schiedsrichter auf Antrag einer der Vertragsparteien durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs.

(4) Ist das Amt des Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs unbesetzt oder ist dieser nicht in der Lage, sein Amt auszuüben, oder ist der Präsident Staatsangehöriger der Streitpartei, so kann die vorgesehene Bestellung durch den Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder bei dessen Verhinderung durch den rangältesten Richter erfolgen.

(5) Sofern die Vertragsparteien nichts Anderes beschließen, legt das Schiedsgericht seine Verfahren selbst fest.

(6) Das Schiedsgericht entscheidet nach den Prinzipien und Regeln des Völkerrechts; sein Schiedsspruch ist endgültig und für beide Vertragsparteien verbindlich.