NEHG-EMV-LuF · NEHG-Entlastungsmaßnahmenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft
§ 9 NEHG-EMV-LuF
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Ist auf Sachverhalte ab dem 1. Oktober 2022 rückwirkend anwendbar (vgl. § 11).
Erreicht oder übersteigt der Gesamtbetrag der von einem Betrieb nach § 25 Abs. 4 NEHG 2022 in Anspruch genommenen Vergütungen den Höchstbetrag gemäß Art. 9 AGVO, hat die AMA den Bundesminister für Finanzen davon zu verständigen. Der Bundesminister für Finanzen stellt eine Veröffentlichung derartiger Beihilfen nach Art. 9 AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Art. 11 AGVO sicher.
Renvoie à
- NEHG-EMV-LuF § 11
- NEHG-EMV-LuF Art. 25