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PTh-AAQV 2024 · Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung

§ 0 PTh-AAQV 2024

En vigueurTexte officiel

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Psychotherapie-Ausbildung, Approbationsprüfung und Qualitätssicherung 2024 (Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung – PTh-AAQV 2024)

StF: BGBl. II Nr. 292/2024

Aufgrund des § 19 des Bundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz 2024 – PThG 2024), BGBl. I Nr. 49/2024 , wird verordnet:

Inhaltsübersicht

1. Hauptstück

1. Abschnitt

Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

§ 1

Regelungsgegenstand

§ 2

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Kompetenzen und Mindestanforderungen (Dritter Ausbildungsabschnitt)

§ 3

Kompetenzen

§ 4

Mindestanforderungen an die Ausbildung

§ 5

Gestaltung der Ausbildung

3. Abschnitt

Mindestanforderungen an die Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten, die Lehrenden und die Lehrsupervision (Dritter Ausbildungsabschnitt)

§ 6

Mindestanforderungen an die Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten

§ 7

Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte

§ 8

Mindestanforderungen an die Lehrenden der sonstigen Inhalte

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für den dritten Ausbildungsabschnitt

§ 9

Beendigung vor Erreichung des Ausbildungszieles

§ 10

Unterbrechung der Ausbildung

2. Hauptstück

Psychotherapeutische Approbationsprüfung

§ 11

Allgemeines

§ 12

Zulassung zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung

§ 13

Inhalt und Zweck der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung

§ 14

Schriftliche Abschlussarbeit

§ 15

Katalog der prüfungsrelevanten Sachgebiete für die Psychotherapeutische Approbationsprüfung

§ 16

Approbationsprüfungskommission

§ 17

Gestaltung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung

§ 18

Prüfungsmethoden

§ 19

Gesamtbeurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung

§ 20

Abschlusszertifikat

§ 21

Nichtantreten zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung

§ 22

Wiederholen der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung

§ 23

Beschwerdekommission

3. Hauptstück

Qualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und in der Fort- und Weiterbildung

1. Abschnitt

Qualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften

§ 24

Allgemeines

§ 25

Öffentlicher Auftritt und Zugänglichkeit von Informationen

§ 26

Bereitstellung von Informationen über den Aufnahmeprozess

§ 27

Bereitstellung von Informationen über den Ausbildungsverlauf

§ 28

Inhaltliche und formelle Gestaltung der Ausbildung einschließlich der räumlichen Ausgestaltung

§ 29

Miteinbeziehung der Auszubildenden und Beschwerdemanagement

§ 30

Qualitätssichernde Gremien der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und institutionalisierte qualitätssichernde Prozesse

§ 31

Befassung mit qualitätssichernden Maßnahmen und Konzepten anderer Institutionen

2. Abschnitt

Qualitätssicherung in der Fort- und Weiterbildung

§ 32

Qualitätssicherung in der Fortbildung

§ 33

Qualitätssicherung in der Weiterbildung

§ 34

Gemeinsame Bestimmungen

4. Hauptstück

Psychotherapeutische Lehrpraxen

§ 35

Anforderungen an Psychotherapeutische Lehrpraxen

§ 36

Mindestanforderungen an Lehrpraxeninhaberinnen bzw. Lehrpraxeninhaber

5. Hauptstück

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 37

Inkrafttreten

§ 38

Vollziehung

Anlagen

Anlage 1

Fachlich-methodische Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen (Dritter Ausbildungsabschnitt)

Anlage 2

Berufsethische und berufsrechtliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen (Dritter Ausbildungsabschnitt)

Anlage 3

Wissenschaftliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen (Dritter Ausbildungsabschnitt)

Anlage 4

Sozialkommunikative und selbstreflexive Fertigkeiten und Kompetenzen einschließlich Selbstkompetenzen (Dritter Ausbildungsabschnitt)

Anlage 5

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung (Dritter Ausbildungsabschnitt)

Anlage 6

Musterabschlusszertifikat der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung