§ 4 PTh-AAQV 2024Mindestanforderungen an die Ausbildung
2. Abschnitt Kompetenzen und Mindestanforderungen (Dritter Ausbildungsabschnitt)
(1) Die Vermittlung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen hat durch
1. eine theoretische Ausbildung einschließlich berufsspezifischer praktischer Elemente,
2. eine praktische Ausbildung zur Durchführung von psychotherapeutischen Krankenbehandlungen unter Lehrsupervision sowie
3. psychotherapeutische Selbsterfahrung
zu erfolgen.
(2) Die Durchführung der psychotherapeutischen Krankenbehandlung gemäß Abs. 1 Z 2 ebenso wie die begleitende Lehrsupervision hat den Mindestanforderungen gemäß der Anlage 5 zu entsprechen und ist im Curriculum als eigenständiges Modul auszuweisen.