Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Abkommen über die Zusammenarbeit beim Ka · Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)

§ 18 Abkommen über die Zusammenarbeit beim KaInkrafttreten

Artikel 18

En vigueurTexte officiel

(1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Eingang der letzten Notifizierung, dass die internen rechtlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.