§ 18 Abkommen über die Zusammenarbeit beim KaInkrafttreten
Artikel 18
(1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Eingang der letzten Notifizierung, dass die internen rechtlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.