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Abkommen über die Zusammenarbeit beim Ka · Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)

§ 18 Abkommen über die Zusammenarbeit beim KaInkrafttreten

Artikel 18

Van krachtOfficiële tekst

(1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Eingang der letzten Notifizierung, dass die internen rechtlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.