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Abkommen über die gegenseitige Hilfeleis · Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Georgien)

§ 11 Abkommen über die gegenseitige HilfeleisFernmeldeverbindungen

Artikel 11

En vigueurTexte officiel

Die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Behörden treffen gemeinsam die erforderlichen Vorkehrungen, damit Fernmelde- und insbesondere Funkverbindungen zwischen diesen Behörden und den von ihnen entsandten Hilfsmannschaften oder Experten, zwischen den Hilfsmannschaften oder Experten untereinander und zwischen den entsandten Hilfsmannschaften oder Experten und der jeweiligen Einsatzleitung ermöglicht werden.