§ 11 Abkommen über die gegenseitige HilfeleisFernmeldeverbindungen
Artikel 11
Die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Behörden treffen gemeinsam die erforderlichen Vorkehrungen, damit Fernmelde- und insbesondere Funkverbindungen zwischen diesen Behörden und den von ihnen entsandten Hilfsmannschaften oder Experten, zwischen den Hilfsmannschaften oder Experten untereinander und zwischen den entsandten Hilfsmannschaften oder Experten und der jeweiligen Einsatzleitung ermöglicht werden.