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Frauenförderungsplan für das Bundesminis · Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

§ 16 Frauenförderungsplan für das BundesminisHinweis auf das B-GlBG

Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisations- und Personalentwicklung

En vigueurTexte officiel

(1) Führungskräfte des Finanzressorts sind periodisch durch die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen auf das B-GlBG aufmerksam zu machen.

(2) Themen, die im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele dieses Frauenförderungsplanes relevant sind, sind auch in die Tagungsordnungen von Führungskräftetagungen aufzunehmen. Zur Erörterung dieses Tagesordnungspunktes ist die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe oder eine Gleichbehandlungsbeauftragte einzuladen.