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Frauenförderungsplan für das Bundesminis · Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

§ 17 Frauenförderungsplan für das BundesminisBeginn der beruflichen Tätigkeit

Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisations- und Personalentwicklung

En vigueurTexte officiel

Zu Beginn der beruflichen Tätigkeit eines oder einer Bediensteten, ist der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten und der Frauenbeauftragten an der Dienststelle ausreichend Möglichkeit zu bieten, sich vorzustellen und über das B-GlBG und den Frauenförderungsplan zu informieren.