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Frauenförderungsplan für das Bundesminis · Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

§ 17 Frauenförderungsplan für das BundesminisBeginn der beruflichen Tätigkeit

Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisations- und Personalentwicklung

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Zu Beginn der beruflichen Tätigkeit eines oder einer Bediensteten, ist der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten und der Frauenbeauftragten an der Dienststelle ausreichend Möglichkeit zu bieten, sich vorzustellen und über das B-GlBG und den Frauenförderungsplan zu informieren.