§ 17 Frauenförderungsplan für das BundesminisBeginn der beruflichen Tätigkeit
Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisations- und Personalentwicklung
Zu Beginn der beruflichen Tätigkeit eines oder einer Bediensteten, ist der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten und der Frauenbeauftragten an der Dienststelle ausreichend Möglichkeit zu bieten, sich vorzustellen und über das B-GlBG und den Frauenförderungsplan zu informieren.