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Frauenförderungsplan für das Bundesminis · Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

§ 18 Frauenförderungsplan für das BundesminisInformation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisations- und Personalentwicklung

ДействуетОфициальный текст

(1) Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist der Frauenförderungsplan vom Dienstgeber in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen (z. B. Intranet). Im Intranet und in den Publikationen des Ressorts sind Informationen über Gleichbehandlung und Frauenförderung vorzusehen.

(2) Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die individuelle Kontaktaufnahme mit der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten und der Frauenbeauftragten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.

(3) Der Bericht nach § 12 B-GlBG, der über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Bundesdienst informiert, ist im Intranet zu veröffentlichen.