§ 40 Organisation und Finanzierung des GesundAusgleich für inländische Gastpatient:innen
Art. 40 Artikel 40
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Für inländische Gastpatient:innen wird für die Dauer dieser Vereinbarung keine über die Abgeltung der Landesgesundheitsfonds hinausgehende Entschädigung bezahlt. Bilaterale Vereinbarungen bezüglich Gastpatient:innen sind möglich.