§ 15 Durchführungsübereinkommen zum ÜbereinkoUnabhängige Datenschutzbehörden
Artikel 15
Die Parteien geben dem Depositär des Übereinkommens die unabhängigen Datenschutzbehörden laut Artikel 17 des Übereinkommens bekannt.
Artikel 15
Die Parteien geben dem Depositär des Übereinkommens die unabhängigen Datenschutzbehörden laut Artikel 17 des Übereinkommens bekannt.