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Durchführungsübereinkommen zum Übereinko · Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

§ 15 Durchführungsübereinkommen zum ÜbereinkoUnabhängige Datenschutzbehörden

Artikel 15

Van krachtOfficiële tekst

Die Parteien geben dem Depositär des Übereinkommens die unabhängigen Datenschutzbehörden laut Artikel 17 des Übereinkommens bekannt.