§ 10 Übereinkommen (Nr. 25) über die Krankenv
Artikel 10
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1949-03-31