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Übereinkommen (Nr. 25) über die Krankenv · Übereinkommen (Nr. 25) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft

§ 11 Übereinkommen (Nr. 25) über die Krankenv

Artikel 11

En vigueurTexte officiel

1. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft neunzig Tage nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

2. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied neunzig Tage nach der Eintragung seiner Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt in Kraft.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1949-03-31