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Soziale Sicherheit (Brasilien) · Soziale Sicherheit (Brasilien)

§ 11 Soziale Sicherheit (Brasilien)Ausnahmen von den Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Artikel 11

En vigueurTexte officiel

Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 10 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.