Soziale Sicherheit (Brasilien) · Soziale Sicherheit (Brasilien)
§ 11 Soziale Sicherheit (Brasilien)Ausnahmen von den Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Artikel 11
Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 10 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.